Allgemeine Geschäftsbedingungen der weone.media GmbH
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
1. In allen Vertragsbeziehungen über Werk-, Sach- und Dienstleistungen, in denen die weone.media GmbH (nachfolgend weone.media genannt) für andere Unternehmen, Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Vertragspartner“ und gemeinsam „Parteien“ genannt) Leistungen erbringt, gelten, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise von weone.media.2. weone.media erbringt Fullservice-Dienstleistungen im Medienbereich.
3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden gestaltet durch
3.1 einzelvertragliche Vereinbarungen,
3.2 die nach 3.1 genannten Anlagen und Unterlagen,
3.3 diesen Vertragstext. Bei Widersprüchen oder Regelungslücken gilt vorstehende Rangfolge. Nach Abschluss des Vertrags erstellte Unterlagen und Anlagen werden mit nachträglicher Gegenzeichnung sämtlicher Vertragsparteien Bestandteil dieses Vertrages.
4. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn weone.media einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch weone.media schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
1. Von weone.media dem Vertragspartner vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Exposés, Treatments, Drehbücher, Skripte, Vorschläge) sind körperliches und geistiges Eigentum von weone.media; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden.2. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. weone.media kann Angebote von Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von weone.media sind freibleibend, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von weone.media für den Vertragsinhalt maßgeblich.
4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von weone.media begründen als in den Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch weone.media.
§ 3 Vertragsbindung
1. Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest zehn Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.2. Voraussetzung für eine Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz oder Minderung statt Leistung) ist stets ein Schlichtungsgespräch zwischen den Geschäftsführungen der Parteien. Außerdem erfolgt die Androhung der Beendigung des weiteren Leistungsaustausches unter angemessener Fristsetzung und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.
4. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere nach § 4 Abs. 8 (Leistungserbringung), § 8 (Vergütung, Zahlung und Vorbehalt) abgerechnet. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 14 (Haftung).
§ 4 Leistungserbringung
1. Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. weone.media kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Vertragspartner die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem Vertragspartner.2. Schriftliche Konzepte sind kostenpflichtig, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung dazu treffen.
3. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die in Auftrag gegebene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er hat insoweit auch eine Dokumentationspflicht über seine Leistungsbeschreibung, die als Anlage gemäß § 1 Abs. 3, Ziffer 3.3 (Geltung der Vertragsbedingungen) Vertragsbestandteil wird.
4. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von weone.media oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Verändert er nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Leistungsgegenstand, trägt er das Mehrkostenrisiko, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
5. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann weone.media Gesprächsnotizen fertigen.
6. weone.media entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren. Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 13 Haftung) ein.
7. Können Leistungen aus Gründen, die weone.media nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.
8. Im Falle eines Abbruchs einer bereits begonnenen Produktion hat der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung zu entrichten. In beiden Fällen (Abbruch oder Unterbrechung) muss sich weone.media die aufgrund der Unterbrechung oder des Abbruchs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ersparten Kosten und Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 5 Mitwirkung des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner sorgt für die technische Umgebung entsprechend den Vorgaben von weone.media. Er beachtet insbesondere die Vorgaben im Angebot.2. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt weone.media unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich.
3. Der Vertragspartner benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail- Adresse für weone.media, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere bei Live-Übertragungen und mobiler Produktion sicher gestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei weone.media. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.
4. Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von weone.media davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
5. Der Vertragspartner trägt Nachteile und oder Mehrkosten bei Verletzung seiner Pflichten.
§ 6 Leistungszeit
1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von weone.media ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht von weone.media zur Realisierung beginnt erst mit Angebotsannahme bzw. Annahme oder Abnahme des vertragsgegenständlichen Leistungskonzepts durch den Vertragspartner.2. Für Mahnungen und Fristsetzungen gilt insbesondere § 3 (Vertragsbindung).
§ 7 Stornierung
Tritt der Vertragspartner, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann weone.media ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert):- ab Auftragserteilung 10 % des AW
- ab 60 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 20 % des AW
- ab 30 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 30 % des AW
- ab 14 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 50 % des AW
- ab 5 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 75 % des AW
- innerhalb von 24 Stunden vor Produktions- oder Mietbeginn 100 % des AW.
§ 8 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
1. Die Vergütung richtet sich ohne andere schriftliche Vereinbarungen nach den jeweils gültigen Preisen von weone.media2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. weone.media ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung/ Empfang der Leistung zu erbringen.
3. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
4. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei weone.media üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend Abs. 4 widersprechen.
5. weone.media kann Abschlagszahlungen oder vol l e Vorauszahlung fordern, wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar – ein wichtiger Grund in § 14 Nr. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend – so kann weone.media die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
6. weone.media behält sich das Eigentum, § 12 (Eigentumsvorbehalt) und die Einräumung oder Übertragung von Rechten an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderung aus dem Vertrag vor. Der Vertragspartner hat weone.media bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von weone.media zu unterrichten.
7. Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist weone.media unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum voll-ständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
8. weone.media ist berechtigt, die Beiträge für die Künstler- Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Gebühr in Rechnung zu stellen.
§ 9 Change-Request-Verfahren (Zusatzangebot)
1. Während der Laufzeit eines Einzelvertrags können beide Parteien jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.2. Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Vertragspartner wird weone.media innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot). Der Vertragspartner hat weone.media sodann schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrecht erhalten will oder ob er den Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführt.
3. Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann weone.media den durch die Prüfung bedingten Aufwand entsprechend § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) separat in Rechnung stellen.
4. Im Falle eines Änderungsvorschlags durch weone.media wird der Vertragspartner schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
5. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Vertragspartner kann stattdessen nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er ist sodann verpflichtet, weone.media wirtschaftlich entsprechend einer Durchführung des Vertrags schadlos zu halten.
§ 10 Gewährleistung und Abnahme bei Werkleistungen
1. GewährleistungDie Produktbeschreibung des Werks in der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich als Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von weone.media stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Werks dar. Es sei denn, weone.media und der Vertragspartner haben diese Beschaffenheitsangaben als vertragsgemäß vereinbart.
1.1 weone.media leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
1.2 Sofern weone.media die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie weone.media nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 (Haftung) statt der Leistung verlangen.
1.3 Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
1.4 Mängel der gelieferten Leistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten.
1.5 Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
1.6 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung des Werks.
1.7 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist weone.media lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht.
2. Abnahme
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
2.1 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Produktion in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
2.2 Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
2.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann weone.media Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammen wirken.
2.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Drehbuchs, Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann weone.media für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
2.5 Der Vertragspartner hat innerhalb einer von weone.media gesetzten Frist oder spätestens nach fünf Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.
2.6 weone.media beseitigt die laut Absatz 1 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Vertragspartner das Leistungsergebnis spätestens binnen fünf Werktagen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. § 11 Sach- und Rechtsmängel beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen 1. weone.media leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale entsprechend der Leistungsbeschreibung hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferung und Leistung dieser Art üblich ist und die der Vertragspartner bei Lieferung und Leistung dieser Art erwarten kann.
3. Der Vertragspartner wird weone.media auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Nur der Ansprechpartner gemäß § 5 Abs. 3 (Mitwirkung des Vertragspartners) ist zum Rügen befugt.
4. weone.media kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 5 (Mitwirkung des Vertragspartners), gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung und der Art der Produktion. Das Nachbesserungsrecht besteht auch bei Dienstverträgen.
5. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Vertragspartner unter den Voraussetzungen des Gesetzes und nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen, § 14 Abs. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend. Für Schadens und Aufwendungsersatz gilt § 14 (Haftung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 2 BGB.
6. Der Vertragspartner hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Vertragspartners oder durch die technische Umgebung oder Systemumgebung verursacht sind. Leistungen, die weone.media erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) in Rechnung gestellt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Sollte weone.media Leistungen erbringen, bleiben diese im Eigentum von weone.media bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von weone.media in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.2. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht weone.media gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
3. weone.media kann verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Der Vertragspartner hat weone.media Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
5. Der Vertragspartner hat weone.media von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
6. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Vertragspartners ist weone.media berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an weone.media abzutreten. Der Auftragnehmer gestattet dem Vertragspartner unwiderruflich das Betreten der Räume des Vertragspartners, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um den Auftragnehmer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
7. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis von weone.media, abzüglich zehn Prozent, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
8. Dem Vertragspartner ist ohne schriftliche Einwilligung von weone.media nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
§ 13 Nutzungsrechte/geistiges Eigentum des Vertragspartners
1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, bleiben das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages bestehende oder später erworbene geistige Eigentum von weone.media sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen im Eigentum von weone.media. Weone.media räumt dem Vertragspartner unter der Bedingung der vollständigen Zahlung, der vereinbarten Vergütung ein nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht ein, das geistige Eigentum von weone.media zu nutzen, soweit dies für die vertraglich vorgesehene Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen und/oder Leistungsergebnisse erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des geistigen Eigentums von weone.media sowie die Bearbeitung oder Änderung sind nicht ohne Genehmigung zulässig. Sofern ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Gegenstände zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Vor-arbeiten zu Leistungen und Leistungsergebnissen (z.B. Konzepte, Drehbücher, Rohdaten, Rohmaterial, Footage etc.) sind, soweit vertraglich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht Gegenstand der Rechtereinräumung.2. „Geistiges Eigentum“ im Sinne vorstehender Ziffer 1. umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Know-How.
§ 14 Haftung
1. Allgemeine Regelungen1.1 Die Haftung in allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung von weone.media für Vorsatz, bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Vertragspartners, bei Arglist oder aus Produkthaftung, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist der Höhe nach unbegrenzt.
1.2 weone.media haftet bei grober Fahrlässigkeit und/oder für das Fehlen einer Beschaffenheit für die weone.media eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte.
1.3 In anderen Fällen haftet weone.media nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrages.
1.4 Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet weone.media entsprechend Abs. 1 bis 3 nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
1.5 Darüber hinaus erfolgt eine Haftung nur soweit weone.media gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
1.6 weone.media haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
1.7 weone.media haftet nicht für Folgeschäden.
1.8 Der Einwand des Mitverschuldens des Vertragspartners bleibt offen.
1.9 Für alle Ansprüche gegen weone.media auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Absatzes 1 – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in § 11 Abs. 4 (Sach- und Rechtsmängel) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
1.10 Fälle höherer Gewalt, die weone.media, deren Zulieferer oder deren sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden weone.media bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von weone.media nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/ Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
2. Besondere Regelung bei Verleih
Im Falle der schuldhaften Beschädigung bzw. Unterganges des Mietgegenstandes haftet der Vertragspartner nicht nur für die entstehenden Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten, sondern auch für Folge- und Ausfallschäden, die bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit nach Reparatur bzw. Wiederbeschaffungszeitpunkt entstehen.
§ 15 Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis (Langzeitverträge)
1. VertragsdauerDas Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer eintägigen Frist, zum Ende des Tages, wenn das Vertragsverhältnis nach Tagen, einer einwöchigen Frist, zum Ende der Arbeitswoche, wenn das Vertragsverhältnis nach Wochen oder mit einer Monatsfrist zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, wenn das Vertragsverhältnis nach Monaten bemessen ist.
2. Ordentliche Kündigung weone.media kann bei einer ordentlichen Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen. Es gilt § 649 BGB bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner nachweispflichtig ist, dass die betreffenden Mitarbeiter, die vertragsgegenständliche Technik oder das Equipment anderweitig eingesetzt werden konnten.
3. Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses Bei einem Dauerschuldverhältnis tritt der Vertrag mit Annahme des Angebots in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, unbefristete Verträge mit einer sechsmonatigen Frist zum 31. Dezember eines Jahres ordentlich zu kündigen.
4. Außerordentliche Kündigung weone.media hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund auch zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
4.1 die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von dem Vertragspartner zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.
4.2 der Vertragspartner ein Rating bei S & P (Standard and Poor’s), A.M. Best oder Moody’s hat und sein Rating unter den Bereich secure fällt.
4.3 der Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der §§ 17 – 19 der Insolvenzordnung gerät (oder: die Aufsichts-behörde über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzieht).
4.4 der Vertragspartner sein eingezahltes Kapital (d.h. sein Eigenkapital) um mindestens die Hälfte verliert.
4.5 der Vertragspartner fusioniert oder seine Eigentumsoder Beherrschungsverhältnisse sich zu einem Anteil von mindestens 25 % ändern. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Fusionen oder Änderungen der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse, sofern diese mit Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß § 15 AktG mit dem Vertragspartner verbunden sind.
4.6 das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit irgendeinem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
5. Form der Kündigung
Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Kündigung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Rückbestätigung durch die Geschäftsführung von weone.media erfolgt ist.
6. Für jeden Fall der außerordentlichen Kündigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.1 Die anerkannten, offenstehenden Salden sind sofort auszugleichen.
6.2 Können offenstehende Salden nicht beglichen werden, sind auf Verlangen der anderen Partei Sicherheiten zu stellen in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechte, Grundschulden, eines Letters of Credit einer Großbank oder eines entsprechenden Sachmittelausgleichs.
§ 16 Arbeitskräfte von weone.media
1. Bereitstellung durch weone.mediaDie Arbeitskräfte von weone.media dürfen ohne Genehmigung durch weone.media vom Vertragspartner Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Die gewünschten Arbeitskräfte sind rechtzeitig, spätestens im Laufe des vorhergehenden Tages bis 12.00 Uhr, schriftlich bei der Zentraldisposition anzufordern.
2. Ersatzbeschaffung
weone.media erklärt sich bereit, soweit die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, dem Vertragspartner die gewünschten Arbeitskräfte zu beschaffen. Alle durch fremde Arbeitskräfte entstehenden Mehrkosten wie Reisekosten, höhere Löhne und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Eine Gewähr dafür, dass es in jedem Falle möglich sein wird, dem Vertragspartner die angeforderten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder zu besorgen, übernimmt weone.media nicht.
3. Dienstverschaffungsvertrag
Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften entsteht zwischen dem Vertragspartner und weone.media ein Dienstverschaffungsvertrag dergestalt, dass die Weisungsbefugnis von weone.media gegenüber den Arbeitskräften an den Vertragspartner durch Delegation des Direktionsrechts übertragen wird. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit sowie weitere zum Schutz des Arbeitnehmers bestehende Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes obliegt ebenfalls dem Vertragspartner. Arbeitsausfälle, die durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bedingt sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Entlohnung
Aus Gründen der betrieblichen Ordnung und um eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist es dem Vertragspartner untersagt, selbst oder durch dritte Personen den Arbeitnehmern von weone.media unmittelbar oder mittelbar Entlohnung oder Vergünstigungen in irgendwelcher Form zu gewähren. Desgleichen ist es dem Vertragspartner untersagt, mit den Arbeitnehmern von weone.media über Arbeitsbedingungen zu verhandeln oder sie abzuwerben.
5. Reisekosten, Nebenkosten, Ausland
Reisekosten, Nebenkosten, besondere Entgelte wie Schicht-, Nacht-, Erschwernis-, Schmutz- und Höhenzulagen sowie Pausen-, Zehrgelder, Dienstgang-Entschädigungen und dergleichen dürfen nicht vom Vertragspartner unmittelbar an die Arbeitnehmer von weone.media gezahlt werden, sondern werden aufgrund des durch den Vertragspartner oder seinen Beauftragten erteilten Bestätigungsvermerks direkt von weone.media ausgezahlt und mit 15% Service Gebühr an den Vertragspartner weiterberechnet.
§ 17 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von weone.media zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von weone.media gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.2. Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird al le Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von weone.media an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
3. Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Konzepte, Exposés, Drehbücher, Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
4. weone.media beachtet die Regeln der Datenschutz Grundverordung (DSGVO). Soweit weone.media Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch weone.media. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von weone.media. Mit diesen personenbezogenen Daten wird weone.media nach den Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
§ 18 Nennungsverpflichtung
Bei Film- oder Fernsehproduktionen, die unter maßgeblicher redaktioneller Beteiligung von weone.media hergestellt werden, ist im Titelvorspann oder Nachspann „Hergestellt von deine weone.media GmbH“ anzugeben. Gleichzeitig ist das Firmenzeichen der weone.media zu zeigen. Setzt weone.media Ausschnitte dieser Film- und Fernseh-produktionen als Arbeitsproben oder zwecks Eigenwerbung ein, wird im Gegenzug der Vertragspartner angegeben oder sein Firmenzeichen gezeigt.§ 19 Geltendes Recht und Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag gibt die Abreden für den Vertragsgegenstand zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
3. Erfüllungsort für die Leistung beider Parteien sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Osnabrück. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
4. Dieser Vertrag unterliegt dem für Inlandsgeschäfte maßgeblichen deutschen Recht. Das Wiener UN Überein-kommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um zwing-ende Bestimmungen nach deutschem Recht handelt.
5. Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner weone.media nicht seine Umsatzsteueridentifikations- Nummer vor, so ist weone.media berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
Bramsche, den 01.02.2023